Satzung

Trägerverein Caritas – Kindertagesstätte Maria Montessori Dessau

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  (1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Caritas – Kindertagesstätte Maria Montessori Dessau e.V.“.
  (2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer VR 31263 eingetragen.
  (3) Der Sitz des Vereins ist 06844 Dessau-Roßlau, Oranienstraße 8/9
  (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 2 Stellung und Zweck
  (1) Der Verein ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V..
  (2) Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK), Bundesverband e.V. und Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Magdeburg. Die Fachberatung erfolgt durch den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V..
  (3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  (2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Erstattungen von notwendigen Auslagen und Reisekosten, auch in Gestalt von Aufwendungspauschalen, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen.
   
§ 4 Ziele und Aufgaben
  (1) Der Verein hat die Aufgabe, die in seiner Trägerschaft befindliche Caritas-Kindertagesstätte verantwortlich zu führen und zu gewährleisten, dass die Arbeit in der Einrichtung den betreuten Kindern zugutekommt.
 

 

(2) Der Verein hat insbesondere Kontakt zu den Gemeinden der Pfarrei St. Peter und Paul, Dessau zu halten. Pastoral angebunden ist der Verein an die Katholische Gemeinde St. Peter und Paul in Dessau.

  (3) Der Verein ist in Wahrnehmung der Interessen der Gemeinden der Pfarrei St. Peter und Paul, Dessau und des Bistums Magdeburg Träger der Einrichtung.
   
§ 5 Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  (2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt werden. Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied ist über die Absicht dieser Beschlussfassung zu informieren; ihm ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  (5) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12,00 € und ist zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig.
   
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen
  (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, insbesondere in der Öffentlichkeit, zu unterstützen.
  (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 zu entrichten.
  (4) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich im Übrigen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
   
§ 7 Organe des Vereins
  (1) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  (2) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs eingeladen werden.
  (3) Die Organe können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, wenn alle Mitglieder des Organs ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise schriftlich oder in elektronischer Form erklären
  (4) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
  (5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
   
§ 8 Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt
  (2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt beim Verein gemeldete Anschrift des Mitgliedes gesandt wurde. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder persönlich anwesend sind; juristische Personen werden durch die jeweils vertretungsberechtigte Person oder einer von dieser benannten Person vertreten. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
  (6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands
2. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
3. Entgegennahme Jahresbericht des Vorstands
4. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Finanzen der Kita
5. Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes für das Folgejahr
6. Entlastung des Vorstands
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
   
§ 9 Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Pfarrer der Pfarrei St. Peter und Paul Dessau
2. einem weiteren vom Pfarrer benannten Vertreter der Pfarrei
3. dem Diözesan-Caritasdirektor oder einer von ihm beauftragten Person
4. soweit vorhanden dem Geschäftsführer des Vereins
5. sowie weiteren bis zu drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl; sie bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist möglich
  (2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl; sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist möglich
  (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind von allen Vorstandsämtern ausgeschlossen.
  (5) Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, ist dieser nicht stimmberechtigt.
  (6) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
1. die Vertretung des Vereins nach außen und Wahrnehmung seiner Interessen
2. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.
   
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
  (1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  (2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
   
§ 11 Vertretung und Geschäftsführung
  (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  (2) Für die laufende Geschäftsführung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
   
§ 12 Aufsicht des Bischofs
  (1) Der § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
  (2) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.
   
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
  (1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und zu seiner Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
   
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
  Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Sprachform in dieser Satzung stehen auch stellvertretend für die weibliche Sprachform.
   
§ 15 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt in Kraft nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Eintragung im Vereinsregister.
   
  Satzung zum Download
   
Dessau, den 08.06.2016

 

Werte Eltern,

wir freuen uns, dass Sie und Ihr Kind in unsere Kindertagesstätte kommen.

Die Ihnen hiermit ausgehändigte Hausordnung soll für Klarheit über die bestehenden Regeln und einem im Sinne der Kinder harmonischen Kindergartenablauf sorgen. Diese Regelung gilt für alle Kinder in Kindertagesstätte, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Einzelregelungen für jedes Kind organisatorisch nicht machbar und auch pädagogisch nicht zu vertreten sind.
Änderungen und Ergänzungen behalten wir uns vor.

Hausordnung der Caritas Kindertagesstätte Maria Montessori Dessau e.V.

1. Zusammenarbeit

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Familien ist uns wichtig. Um die Eltern zu informieren finden regelmäßig Elternveranstaltungen statt. Bei Nichtteilnahme informieren Sie sich bitte, über die Inhalte, in Ihrer Gruppe. Weitere Informationen erhalten Sie in Elternbriefen, durch das Kuratorium oder durch ein Elterngespräch. In jeder Gruppe wird ein Elternvertreter gewählt, als Bindeglied zwischen Fachkräften und Elternschaft.

Wir bitten Sie regelmäßig die Aushänge an der Gruppenpinnwand, sowie die zentralen Aushänge im Eingangsbereich zu lesen.

Damit Ihr Kind einen guten Start bei uns in der Kindertagesstätte hat, bitten wir Sie um Ihre Mitarbeit in der Eingewöhnungszeit. Planen Sie (ein Elternteil) genügend Zeit dafür ein (siehe Informationsblatt zur Eingewöhnung, bei Ihren Vertragsunterlagen).

Machen Sie keine Fotos in der Kindertagesstätte und bei Veranstaltungen. Die Elternschaft möchte nicht, dass Fotos unkontrolliert in das Internet gelangen oder auf fremde Medien. 

2. Regeln im Tagesablauf

Für die Kinder sind Rituale und immer wiederkehrende Abläufe von großer Bedeutung. Diese geben Sicherheit und ein Gefühl der Geborgenheit.

In unserem Haus beginnen wir mit dem Frühstück um 8:00 Uhr. Sollte Ihr Kind später kommen, lassen Sie es bitte zu Hause frühstücken. In der Zeit beim Frühstücke stellen die Gruppen auch meist die Gruppenklingel aus, um mit den Kindern in einer ruhigen Atmosphäre zu frühstücken. Nutzen Sie die Seiteneingänge über die Terrasse.

In unserem Haus wird zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr eine Zeit der Entspannung für alle Kinder eingehalten. Diese Zeit wird gestaltet mit der Vorbereitung der Schlafplätze, Geschichten und Entspannungsmusik. Die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung können, wenn Sie nicht schlafen möchten, ab 13.30 Uhr spielen.

Wir bitten Sie, die Brotdosen und anderes Eigentum Ihres Kindes zu kennzeichnen. Wir können sonst nicht für eine richtige Zuordnung garantieren. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Garderobenfächer/Eigentumsfächer Ihres Kindes regelmäßig geleert werden.

Alle Kinder, die bis zum 30.6. eines Jahres 4 Jahre geworden sind, fahren dann ab August einmal wöchentlich zum PSV-Sport. Für diese Zeit treten die Eltern dem Sportverein bei. Die monatlichen Kosten dafür sind zusätzlich zu entrichten.

Der PSV stellt einen Bus, mit dem alle Kinder gesammelt zum Training und wieder zurück fahren  und sichert die sportliche Anleitung durch eigene Trainer ab.

3. Ernährung und Essensversorgung

Die Ernährungserziehung ist ein weiterer Bestandteil unseres pädagogischen Verständnisses. Wir bieten in jeder Kindergartengruppe einen Obst- und Gemüseteller an. Eine Getränkeversorgung während des gesamten Tages erfolgt durch die Erzieherin, die Kinder können wählen zwischen Wasser, Tee und Milch. Dafür wird monatlich ein Betrag von 5,-Euro eingezogen. Die Mittagsversorgung erfolgt durch die Küche „Ratsherren“ Dessau. Dafür schließen Sie mit dem Essenanbieter einen Vertrag.

4. Evaluation

"Kindergarten" ist kein starres Gebilde, sondern muss sich einem ständigen Entwicklungsprozess unterwerfen. Daher sind auch die Regelungen dieser Hausordnung in der Praxis zu überprüfen und ggf. an geänderte Bedingungen anzupassen.

 

 

S.Rohde / M.Budik                                                                                         

Leiterinnen                                                                                    Stand: Januar 2020

Impressum: (Angaben gemäß § 5 TMG)

Trägerverein der Caritas-Kindertagesstätte Maria Montessori e.V.
Oranienstr. 8-9
06844 Dessau
Tel.: +49 340 213610 oder +49 340 6614679

Vertreten durch:
stellv. Vorstandsvorsitzender
Torsten Fehrmann
Zerbster Straße 48
06844 Dessau
Tel.: +49 340 2607610

Kontakt:

Telefon: +49 340 213610
  +49 340 6614679
  +49 340 2607610
Fax: +49 340 25084488
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
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Wirtschafts-Identifikationsnummer:
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß §139 c Abgabenordnung:
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Aufsichtsbehörde:
Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V.
Langer Weg 65-66
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 6053-0
Telefax: +49 391 6053-100
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Webmaster und Verantwortlicher für Beiträge nach § 55 Abs. 2 RStV:
(sofern im jeweiligen Beitrag nicht anders vermerkt)

c/o Kindertagesstätte Maria Montessori
Oranienstraße 8-9
06844 Dessau

Quelle: http://www.e-recht24.de